§1 Beitritt
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten grundsätzlich zunächst den Status eines Fördermitgliedes. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/Sie hat das Recht den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins. Vollmitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) erlangt man durch Mitarbeit und auf schriftlichen Antrag als Club- oder Fördermitglied. Dieser bedarf ebenfalls die schriftliche Zustimmung des jeweils aktiven Vorstandes.
§2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Förder- und Clubmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen Sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Förder- und Clubmitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was Zweck, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins zu Schaden geeignet ist. Weiterhin sind sie verpflichtet, die zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail- Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§3 Beitragszahlungen
Beiträge werden immer für einen Monat am jeweiligen Monatsanfang erhoben. Auf Antrag können die Mitgliederbeiträge auch viertel-, halb- und volljährlich gezahlt werden. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Kalenderjahres. Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr beginnen, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden.
Der Vorstand kann in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu 1,-€ pro Jahr reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei gehalten, davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinszuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten.
Die einmalige Aufnahmegebühr in den CSC Joint Venture Hannover e.V. beträgt 79 EUR. Der laufende Monatsbeitrag für eine Mitgliedschaft beträgt 39,00€. Der Vorstand kann per Beschluss die Beiträge in alle Richtungen anpassen, um auf aktuelle Situationen, wie beispielsweise die Aufnahme des gemeinschaftlichen Anbaus anpassen. Die Mitglieder müssen unter Wahrung einer einmonatigen Frist über anstehende Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.
Sonderbeiträge
Sonderbeiträge werden durch die MVV beschlossen und dienen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten.
Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach Ermessen Vereinsleistungen, wie z.B. Werbefläche auf unserer Webseite, Merchandising- & Werbeartikeln oder Präsentationsmöglichkeiten auf Vereinsveranstaltungen gewähren.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Schlussbestimmungen
Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung zu entnehmen.