Satzung

Satzung des  

„Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover“ 

Präambel 

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. 

Ziel des Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. 

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland zurzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsumenten und -patienten einzusetzen für: 

– die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland 

– eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik 

– Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen 

sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. 

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. 

Der Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen. 

In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Joint – Venture Hannover folgende Satzung. 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. 

3. Sitz des Vereins ist Hannover. 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2. Zweck und Ziel des Vereins 

1. Ziel des Clubs ist der nicht-gewerbliche, gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstehendem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Mitglieder sind und andere Anbauvereinigungen. 

2. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein. 

3. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. 

§3. Suchtpräventionsmaßnahmen 

1. Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis muss einen Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einhalten. 

2. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut oder aufbewahrt wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme von darauf befindlichem Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. 

3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird kein Zutritt zu unserem befriedeten Besitztum gewährt und an diese wird kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergeben. 

4. Das befriedete Besitztum darf nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige, gestalterischen Elemente erkennbar gemacht werden. 

5. Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen. 

6. Der „Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover“ verpflichtet sich, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck wird ein Präventionsbeauftragter ernannt. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber dem Verein spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen nachzuweisen. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht. 

6. Der „Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover“ möchte mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren, um Mitgliedern mit einem abhängigen oder riskanten Konsumverhalten einen Zugang zum Suchthilfesystem zu ermöglichen. 

§ 4. Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab vollendeten 18 Jahren werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hat. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Die Anzahl der Mitglieder ist auf 500 limitiert. 

2. Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.  

4. Die Mitgliedschaft ruht, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet. 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss 

6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Mindestfrist von einem Monat zulässig. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate. 

7. Eine Aufnahme bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei einer weiteren Anbauvereinigung ist unzulässig. 

8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen. 

9. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied. 

10. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. 

11. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten durch persönliche aktive Tätigkeiten mitwirken. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt. 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt. 

3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist. 

4. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt. 

§ 6 Pflichten des Vereins 

1. Das befriedete Besitztum des Vereins darf sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb einer Wohnung oder eines militärischen Bereiches befinden. 

2. Eine Weitergabe von Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums erfolgen. Bei jeder Weitergabe von Cannabis ist eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.  

3. Jedes Mitglied darf höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat zum Eigenkonsum erhalten. Abweichend darf an Heranwachsende höchstens 30 Gramm Cannabis pro Monat weitergegeben werden, das einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreitet. Eine Weitergabe von Cannabis ist nur bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden Person und des annehmenden Mitglieds zulässig. Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten. 

4. Cannabis darf nicht weitergeben werden, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit 1. Tabak, Nikotin oder 2. Lebensmitteln, einschließlich alkoholhaltigen Getränken und Aromen oder sonstigen Zusätzen. Die in Nummer 1 bis 2 aufgeführten Stoffe dürfen auch nicht einzeln weitergeben werden. 

5. Cannabis und Vermehrungsmaterial darf nur in einer neutralen Verpackung weitergeben werden. Bei der Weitergabe ist ein Beipackzettel auszuhändigen. Der Beipackzettel muss mindestens die folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis enthalten: 1. Gewicht in Gramm, 2. Erntedatum, 3. Mindesthaltbarkeitsdatum, 4. Sorte, 5. durchschnittlicher Tetrahydrocannabinol-Gehalt in Prozent, 6. durchschnittlicher Cannabidiol-Gehalt in Prozent. 

6. Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial müssen mindestens die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf dem Beipackzettel enthalten sein. 

7. Bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial sind aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Der “Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover” hat insbesondere hinzuweisen auf 1. mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren, 2. notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nihctkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit, 3. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen, 4. Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie ab Verfügbarkeit 5. weitergehende Informationen auf der von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung errichteten digitalen Plattform, auf der sie Informationen zu der Wirkung, den Risiken und der risikoreduzierten Nutzung von Cannabis, zu Angeboten für Prävention, Beratung und Behandlung sowie zu diesem Gesetz nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt. 

Bei der Weitergabe von Cannabis müssen ebenso die Hinweise nach Nummer 1 bis 5 auf dem Beipackzettel enthalten sein. 

8. Der Verein hat Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut oder aufbewahrt wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme von darauf befindlichem Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. 

§ 7 Vereinsmittel 

1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Etwaige Gewinne werden der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben.. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

3. Einnahmen erzielt der Verein durch: 

 a) Beiträge 

 b) Veranstaltungserlöse 

 c) Verkauf von Fanartikeln 

 d) Spenden 

 e) Öffentlichen Mitteln 

4. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggf. gesetzlich geregelter Abgaben. 

5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung. 

§ 8. Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Anbaurat und die Präfentionsbeauftragung. 

I. Die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation. 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl 

b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit 

c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans 

d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss 

e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes 

f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 

g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind 

h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins 

i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins 

j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats 

3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. In diesem Fall erfolgt die Einladung schriftlich. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), andernfalls nach Bedarf oder Einberufung durch den Vorstand. 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.  

5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. 

7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. 

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen. 

9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen. 

II. Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 

2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.  

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. 

5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. 

6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. 

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. 

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, 

e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, 

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

9. Es ist stets sicherzustellen, dass der Vorstand die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, geschäftsfähig ist und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist. Er darf in den letzten fünf Jahren vor seiner Ernennung kein Verbrechen oder eines der folgenden Vergehen begangen haben und deswegen rechtskräftig verurteilt worden sein: 

a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,  

b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,  

c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,  

d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder – 15 –  

e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken straffrei sind, 

oder nach Anhörung der betreffenden Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie  

a) dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder 

b) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet, dass die Vorgaben der §§ 2, 3, 5, 6, 16 bis 23, 25 oder 26 in der Anbauvereinigung vollständig eingehalten werden. 

III. Der Anbaurat 

1. Der Anbaurat besteht aus zwei gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden. 

2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 

3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens drei Jahre gewählt. 

4. Die Aufgaben des Anbaurats sind: 

 a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus 

 b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern 

 c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte 

5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann. 

6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. 

7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten. 

8. Es ist stets sicherzustellen, dass der Anbaurat die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, geschäftsfähig ist und in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist. 

9. Der Anbaurat hat sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehende Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden 

10. Nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial ist unverzüglich zu vernichten. 

IV. Die Präventionsbeauftragung 

1. Die Präventionsbeauftragung besteht aus mindestens einem gewählten Mitglied. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich ein Mitglied aus seinen Reihen in die Präventionsbeauftragung zu entsenden. 

2. Mitglieder der Präventionsbeauftragung müssen einen Nachweis für seine oder ihre Beratungs- und Präventionskenntnisse nach §23 Absatz 4 Satz 6 des Refrentenentwurfs – Entwurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – sicherstell. 

3. Die Präventionsbeauftragung muss ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention dargelegt werden. 

§ 9. Kassenführung 

1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 

2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 10. Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Aktive Suchthilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung des Cannabis Social Club – Joint Venture Hannover wurde beschlossen in Hannover am 21.05.2023 und geändert am 08.08.2023, 29.08.2023, 16.01.2024 sowie 28.02.2024. 

Hannover, den 28.02.2024 

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